Aktuelle COVID-19-Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Stand: 9.3.2020, 13.00 Uhr)

  • Posted on: 9 March 2020
  • By: Alban Schraut

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

nachfolgend finden Sie einen Brief des Kultusministeriums mit aktuellen Meldungen. Wir bitten um freundliche Beachtung. Für die Mönchbergschule gibt es bisher keine gemeldeten Corona-Erkrankungen bei Schüler-oder Lehrerschaft. Der Unterricht findet bis auf weiteres wie gewohnt statt.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Alban Schraut, R

 

Hier nun die Mitteilungen des Ministeriums:

 

 „Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der sehr volatilen Sachlage und der an uns herangetragenen Fragen, möchten wir um weitere Missverständnisse zu vermeiden, klarstellend auf Folgendes hinweisen:

 

 

 

1.       Allgemeinverfügung

 

Die beigefügte Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 06.03.2020 betreffend Rückkehrer (Schülerinnen und Schüler) aus Risikogebieten ist ab sofort und konsequent zu beachten. Welche Gebiete als Risikogebiete eingestuft sind entnehmen sie bitte den einschlägigen Internetseiten des Robert-Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

 

Bitte beachten Sie:  Zwar ist Südtirol erst am 05.03.2020 in die Liste der Risikogebiete aufgenommen worden, gleichwohl gilt: Schülerinnen und Schüler, die in den Frühjahrsferien in Südtirol waren, müssen bis einschließlich 14 Tage nach Rückkehr aus dem Risikogebiet zu Hause bleiben.

 

Beispiele:

 

·        Rückkehr am 28. oder 29.02. oder am 01.03.2020: Verbot des Schulbesuchs bis einschließlich 13.03.2020.

 

·         Rückkehr am 26.02.2020: Verbot des Schulbesuchs bis einschließlich 11.03.2020. 

 

·        Bitte informieren Sie umgehend alle Erziehungsberechtigten über den Inhalt der Allgemeinverfügung.

 

 

 

2.       Weitere Maßnahmen der Gesundheitsämter

 

Die Gesundheitsämter sind angehalten wie folgt vorzugehen:

 

2.1. Verdachtsfall: Sollte ein Verdachtsfall einer COVID-19-Erkrankung in einer Schulklasse bei einer Schülerin/einem Schüler auftreten, so bleibt die bzw. der betroffene Schülerin bzw. Schüler sowie die gesamte Schulklasse auf Anordnung des Gesundheitsamts für zwei Tage dem Unterricht fern. In diesem Fall gilt die Nichtteilnahme am Unterricht als entschuldigt i.S.d. § 20 Abs. 1 BaySchO.

 

2.2. Bestätigter COVID-19-Fall:  Tritt ein bestätigter Fall einer COVID-19-Erkrankung in einer Schulklasse bei einer Schülerin/bei einem Schüler auf, so schließt das Gesundheitsamt die gesamte Klasse für vierzehn Tage vom Unterricht aus. Ob weitere Maßnahmen, z.B. die Schließung eines Teils oder der gesamten Schule, notwendig sind, entscheidet das Gesundheitsamt im Einzelfall. Dabei sind insbesondere die räumliche Situation (mehrere Schulgebäude/Schulstandorte), die Unterbringung der betroffenen Klasse, innerschulische Kontakte der Klasse (z. B. gemeinsame Kurse mit anderen Klassen) zu beachten. Für den Fall einer solchen Anordnung des Gesundheitsamts gilt die Nichtteilnahme am Unterricht als entschuldigt i.S.d. § 20 Abs. 1 BaySchO.1.1.  Bitte beachten Sie:  Diese Maßnahmen werden ausschließlich vom jeweiligen Gesundheitsamt veranlasst; gesonderte Schließungsmaßnahmen sind daneben seitens der Schulleitung nicht veranlasst. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an das örtliche Gesundheitsamt. 

 

3.       Kontaktpersonen: Kontaktpersonen von Personen mit COVID-19-Erkrankung werden grundsätzlich vom Arzt/von der Gesundheitsbehörde identifiziert. Sollte gleichwohl bekannt werden, dass Schüler aus Familien (Eltern, Geschwister) mit einem bestätigtem COVID-19-Erkrankten die Schule besuchen ist umgehend das Gesundheitsamt zu informieren und dort Weisung einzuholen, ob die Schülerin/der Schüler nach Hause zu schicken ist.

 

 

 

4.       Schüler mit Krankheitssymptomen, die nicht in Risikogebieten waren Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Krankheitssymptomen, insbesondere mit Fieber, sollen, auch wenn sie in den letzten 14 Tagen nicht in einem Risikogebiet waren, zu Hause bleiben. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes soll erst gefordert werden, wenn die Schülerin/der Schüler mehr als 5 unmittelbar aufeinanderfolgende Schultage fehlt. 

 

 

 

5.       Schulisches Personal: Auf das gesonderte Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 06.03.2020 hierzu wird verwiesen.

 

 

 

6.       Sonstige Schulveranstaltungen: Da aufgrund der Empfehlung des Bundesgesundheitsministers auf die Durchführung von Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen verzichtet werden soll, ist genauestens vor Ort zu prüfen, welche sonstigen schulischen Veranstaltungen weiterhin stattfinden können. Speziell bei Schülerfahrten ins Ausland sind die Reisewarnungen, aber auch die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts zu berücksichtigen, die Sie unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender finden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. Stefan Graf

 

Ministerialdirigent“